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Satzung der TVG Pulheim


„SEHT, WELCH EIN MENSCH“

... so grübeln die Augen des Äffchens.
Bist du ein Mensch? fragen sie mich.
Warum sind wir einander so fremd?
Affen und Menschen -
sind wir nicht miteinander verwandt?

Deswegen eben können wir sie so gut für unsere Experimente gebrauchen, sagen die Experten. Weil Menschen so ähnlich wie Affen reagieren. Wieviel Gift sie vertragen, wieviel Schmerzen sie aushalten, wieviel Leid man ihnen zufügen kann, ohne dass sie krepieren, das können wir am besten an den Affen ausprobieren. Ob wir das auch dürfen, haben wir freilich nicht gefragt. Aber Gott wird uns danach fragen, denn er hat uns alle geschaffen und ist
für Affen und Menschen derselbe Gott!


Tierversuchsgegner Pulheim e.V. - Menschen für Tierrechte

Tierversuchsgegner Pulheim e.V.
MENSCHEN FÜR TIERRECHTE
Vorsitzender: Gerd Straeten
Bernhardstraße 62
50259 Pulheim-Brauweiler
Tel.: 0 22 34 - 8 12 84
Fax: 0 22 34 - 8 12 84

E-Mail: [email protected]

Web: www.ift-onlinezentrale.de und tierversuchsgegner-pulheim.de.vu


S A T Z U N G

§ 1

Die Tierversuchsgegner Pulheim e.V. - Menschen für Tierrechte - mit Sitz in Brauweiler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister in Bergheim unter 567 eingetragen.

1. Zweck

Der Zweck des Vereins ist es, die Abschaffung der Tierversuche zu erreichen. Das Ziel des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und in diesem Rahmen auch der Schutz des Menschen vor schädlichen Folgen aus Tierversuchen.

2. Ausführung

a) Einwirken auf die Öffentlichkeit und die Regierung im Sinne der Zielsetzung des Vereins durch die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten, durch Versammlungen, öffentliche Kundgebungen sowie über Presse, Rundfunk und Fernsehen.

b) Gewinnung von Persönlichkeiten der Wissenschaft und des öffentlichen Lebens zur Unterstützung der Ziele des Vereins.

c) Eingaben und Vorsprachen bei Behörden und Gesetzgebenden Körperschaften im Sinne von Abs. 1.

d) Förderung von Erforschung und Entwicklung neuer Methoden auf privater Ebene.

e) Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder verwandter Zielsetzung und Beitritte zu einer den Zielen des Vereins entsprechenden Dachorganisation.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die gemeinnützige Organisation, die sich ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Antrag erforderlich, über den der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft endet entweder durch Tod oder durch Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen ist.

Der Austritt kann nur mit der Frist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden. Der Austritt kann auch durch den Ausschluss erfolgen, jedoch kann dieser Beschluss nur vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, oder aus einem anderen wichtigen Grund.

Bei Zahlungserinnerung kann der Verein für jede Mahnung Gebühren in Höhe eines Monatsbeitrages in Rechnung stellen. Der Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden.

Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied vor der Beschlussfassung über den Ausschluss die Möglichkeit der schriftlichen oder persönlichen Äußerung geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist eine schriftliche Berufung an den Vorsitzenden möglich, der sie der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen hat, die darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Berufung hat innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu erfolgen, gerechnet vom zweiten Tage an nach Aufgabe des Ausschlussbescheides bei der Post.

§ 7 Beitrag

Der Beitrag wurde auf folgenden Jahres-Mindestbeitrag pro Person festgesetzt:

  • Einzelpersonen: € 36,--
  • Rentner, Studenten, Schüler und Auszubildende € 18,--

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) die Wahl des Vorstandes (auf 2 Jahre)
b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und seine Entlastung
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung übertragene Aufgaben.
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die alljährlich erforderliche Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand möglichst im ersten Viertel des Jahres einberufen. Sie entscheidet stets über die unter a) bis e) aufgeführten Punkte.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuladen.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung nach der Reihenfolge, in der die Vorstandsmitglieder aufgeführt sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um das Amt des Vorsitzenden, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Im übrigen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und zwar:

  • Vorsitzende/r
  • Kassierer/in
  • Geschäftsführer/in

    Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    Die Protokolle über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen führt und unterzeichnet der/die Geschäftsführer/in.
    Der/die Kassenwart/in führt Buch über die Ausgaben und Einnahmen des Vereins. Verfügungen in Höhe von mehr als Euro 100,-- müssen vom Vorstand beschlossen werden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden erstattet.

§ 11 Satzungsänderungen

Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung Erschienenen erforderlich.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Vorstand muss zu dieser Mitgliederversammlung vier Wochen vorher einladen. Der Nachweis der Einladung gilt als ausgeführt, wenn der/die Schriftführer/in in der Mitgliederversammlung versichert, dass er/sie die Einladung unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig zur Post gegeben hat. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

Ist sie nicht Beschlussfähig, so muss der Vorstand binnen einer Woche zu einer zweiten Versammlung mit der selben Tagesordnung unter Einhaltung einer 4-Wochenfrist einladen. Diese zweite Versammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen.


  • Vorsitzender: Gerd Straeten
    50259 Pulheim-Brauweiler, Tel. und FAX: 02234-81284
  • Kassierer: Hartmut Kaschula
    50226 Frechen
  • Geschäftsführerin: Gertrud Straeten
    50259 Pulheim-Brauweiler, e-Mail: [email protected]
  • Spendenkonto: KSK Köln Nr.: 015 600 1487. BLZ: 37050299
  • Behördlich als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt

 

 



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