TVG Pulheim-Webseiten

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TVG Pulheim: Tier-Info Mai 2004

Tier-Info
Mai 2004
TIER-INFO Übersicht
Inhalt

In eigener Sache/Verschiedenes

Themen in dieser Ausgabe

Aktuelles/Verschiedenes

in eigener
Sache

Jubiläum: 20 Jahre TVG Pulheim

20 Jahre Tierversuchsgegner Pulheim e.V. – MENSCHEN FÜR TIERRECHTE - Eigentlich kein Grund zum Feiern, denn das bedeutet 20 Jahre lang Kampf gegen Tierquälerei, Tiermissbrauch, Tierausbeutung und Tiermord!

Dennoch können wir voller Stolz auf die Jahre zurück blicken, in denen wir Leid von Tieren entgegen wirken, eindämmen und auch verhindern konnten.

  • Dies ist der Grund dafür, dass wir am 20. Juni von 10:00 bis 18:00 Uhr eine Veranstaltung im Abtei-Park in Pulheim-Brauweiler planen.

Prominente Gäste, RednerInnen sowie der Rapper ALBINO sind bereit, zum Gelingen unserer Veranstaltung beizutragen. Nicht nur Mitglieder sind eingeladen teilzunehmen und sich unterstützend - z.B. mit einem Info-Stand, Spenden für die Tombola etc. - einzubringen.

Wir möchten auch vegetarische Kleinigkeiten - z.B. Salate, Reibekuchen, Kaffee und Kuchen anbieten. Bitte macht doch vegetarische Salate, die wir verkaufen können.

Außerdem planen wir ab ca. 16:00 Uhr eine Mischlings-Hunde-Schau. Voranmeldungen nimmt entgegen Tierärztin Dr. Goldbeck in Pulheim.

  • Helfer für den 20. Juni melden sich bitte schon jetzt bei Gerd Straeten (02234 - 81284), damit wir alles planen können.
in eigener
Sache
 

Jahreshauptversammlung am 6. März 2004

Während unserer Jahreshauptversammlung erschienen neben den Vorstandsmitgliedern fünf Mitglieder und zwei Gäste.

Gerd Straeten trug den Tätigkeitsbericht und Hartmut Kaschula den Kassenbericht des letzten Geschäftsjahres vor. Kassenprüfer Erik Klöckner bestätigte die ordentliche Buchführung.

Rolf Borkenhagen beantragte die Entlastung des Vorstands und stellte sich als Wahlleiter zur Verfügung. Der Vorstand wurde in seinem Amt bestätigt.

Der Ablauf der Tagesordnungspunkte wurde permanent gestört. Das sehr aufwendige und kostenträchtige Taubenprojekt in der Stadt Frechen schien für das hiermit befasste Ehepaar das einzig interessante und vorrangige Thema zu sein. Mehr zum Taubenprojekt in der nächsten Ausgabe unserer TIER-INFO.

in eigener
Sache

Die Katzen aus dem Abtei-Park

Patenkatze Oschi

Bild oben: Oschi, bezaubernder Schmuser, ewiges Spielkind, lustiger Clown, Randalierer und Terrorist. Besucht ab und zu auch Gönner und Freunde auf der anderen Seite des Parks!

Mehr Fotos unserer "Patenkinder" aus dem Abteipark finden Sie hier - mit E-Card-Funktion.

Aktuell: Gesetze

Zuchtverbot ist Ländersache
BVG: Bundesgesetz gegen Kampfhunde teilweise verfassungswidrig

Das seit rund drei Jahren geltende Kampfhunde-Gesetz des Bundes ist teilweise verfassungswidrig. Für den Erlass eines Zuchtverbots für die vier Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier habe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe. Die entsprechende bundesgesetzliche Bestimmung wurde für nichtig erklärt.

Einfuhrverbot bestätigt

Dagegen bestätigten die Richter das Einfuhrverbot für Hunde dieser vier Rassen, weil es das Leben und die Gesundheit der Menschen schütze und damit "wichtigen Gemeinwohlbelangen" diene. Die Annahme des Gesetzgebers, dass Hunde dieser vier Rassen besonders gefährlich sind, sei "vertretbar". Sie seien im Verhältnis zu ihrem Bestand "überproportional häufig an Beißvorfällen beteiligt" gewesen.

Zuchtverbot ist Ländersache

Der Erlass eines Zuchtverbots liege deshalb nicht in der Zuständigkeit des Bundes, weil es - anders als vom Gesetzgeber angeführt - nicht dem Tierschutz, sondern dem Schutz des Menschen vor Hunden dieser vier Rassen diene. Ein solches Zuchtverbot falle in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig seien.

Die Verfassungsbeschwerde von 52 Züchtern und Hundehaltern war damit teilweise erfolgreich.

Entscheidungen über Landesregelungen "in Kürze"

Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier sagte, die Entscheidung enthalte "wichtige Weichenstellungen und Aussagen, die auch für die Beurteilung der landesrechtlichen Regelung maßgeblich sind".

Nach Angaben des Verfassungsgerichts sind noch etwa zehn Verfassungsbeschwerden anhängig, die sich gegen landesrechtliche Regelungen zur Haltung von Kampfhunden richten. Über sie soll "in Kürze" entschieden werden. (AZ: 1 BvR 1778/01, Urteil vom 16. März 2004) (N24.de, ddp)

Kochtipp

…natürlich ohne Fleisch!

Zuckerschotensalat mit Löwenzahn und Grünkern
(für 4 Personen)

50 g Grünkernkörner über Nacht einweichen. Dann mit etwas Salz 10 Minuten kochen, abgießen und auskühlen lassen. 300 g Spargelköpfe (frisch in etwas Wasser mit Salz, Zucker und Butter garen) aus der Dose gut abtropfen lassen. 200 g Zuckerschoten abfädeln, waschen und in kochendem Salzwasser 2 Minuten blanchieren, eiskalt abschrecken. 1 Bund Löwenzahn putzen, waschen und trocken schleudern.

Alle Gemüsesorten auf vier Teller verteilen, mit Grünkern und 50 g Walnusskernen anordnen und mit einer Marinade aus 6 EL Öl, 1 TL Walnussöl, 1 TL Balsamico-Essig, 2 EL Estragonessig, Prise Zucker, Salz, Pfeffer und 1 TL Senf beträufeln.

Grünkern mit Gemüse
(für 4 Personen)

200 g eingeweichten Grünkern mit Salz kochen, abgießen. 1 kg Gemüse nach Wahl putzen und zerkleinern. Alles zusammen in 2-3 EL erhitztem Fett schmoren. Mit Sojasauce, Pfeffer und Salz würzen.

Zitate

Die religiöse Erfurcht vor dem,
was unter uns ist,
umfasst natürlich auch die Tierwelt
und legt den Menschen die Pflicht auf,
die unter ihm entstehenden Geschöpfe
zu ehren und zu schonen.

Johann Wolfgang von Goethe

Tierkinder...

… sind zwar herzig

... aber wahre Tierfreunde lassen ihre Tiere
zeitgerecht kastrieren!

Meeres-
Tierschutz


zum Thema: Lässt die Schutzstation Wattenmeer verölte Seevögel erschlagen? Infos z.B. bei Project Blue Sea

Sehr geehrte Frau Kremer,

wie telefonisch besprochen, erhalten Sie nachfolgend die schriftlichen Anmerkungen zu der Frage, ob die Schutzstation Wattenmeer e.V. Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 4 IFG-SH wahrnimmt.

Die Schutzstation Wattenmeer e.V. steht einer Behörde nach § 3 Abs. 1 IFG-SH nicht gleich. Nach § 3 Abs. 4 IFG-SH steht einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift eine natürliche oder juristische Person gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient oder dieser Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wird.

Die erste Alternative meint die Fälle des sog. Verwaltungshelfers. Dieser unterstützt eine Verwaltungsbehörde bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben, wird aber nicht selbständig tätig, sondern nimmt Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde wahr. Die zweite Alternative bezieht sich auf sog. Beliehene, die mit der hoheitlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut sind.

Sie bleiben statusmäßig Privatrechtssubjekte, können aber - funktionell - in begrenztem Umfang hoheitlich handeln und sind insoweit in die mittelbare Staatsverwaltung einbezogen. Die Beleihung muss - als Übertragung von Hoheitsrechten - durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erfolgen.

Eine Beleihung der Schutzstation Wattenmeer e.V. ist jedoch nicht erfolgt. Insbesondere ist keine Übertragung der Verwaltungsaufgaben des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NPG geschehen, die nach § 7 Abs. 3 NPG i.V.m. LVwG grundsätzlich möglich wäre. Eine solche Beleihung ist auch nicht in der Anerkennung der Schutzstation Wattenmeer e.V. als Naturschutzverband/verein gemäß § 51 LNatSchG/ § 60 BNatSchG zu sehen. Hierin liegt keine Übertragung von hoheitlichen Aufgaben.

Naturschutz und Landschaftspflege sind öffentliche Aufgaben nach Maßgabe des §§ 1 und 2 BNatSchG und nach § 6 BNatSchG als solche von den Behörden zu erfüllen. Zwar wurde das objektivrechtliche Interesse durch die Vorschriften über die Mitwirkung von Vereinen in begrenztem Umfang subjektiviert. Jedoch werden die anerkannten Verbände (nur) als "außen stehende Anwälte der Natur" bezeichnet, mit der Folge, dass sie nicht als Träger öffentlicher Belange anerkannt werden.

Ein anerkannter Verband ist zwar in bestimmten Fällen zur Mitwirkung berechtigt, d.h. ihm ist in den in § 60 Abs. 2 BNatSchG bestimmten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Dies sind jedoch keine hoheitlichen Aufgaben, die den Verbänden übertragen werden (und die sonst die Behörden wahrnehmen würden).

Das Ziel der Verbandsmitwirkung besteht insbesondere in der Information der Behörden, im Beitrag zur Bewertung betroffener Belange und damit zu einem gerechten Interessenausgleich sowie in der Disziplinierung als Folge der Beteiligungslast. Die durch §§ 58 ff. BNatSchG/ § 51 LNatSchG eingeführte "Form der Öffentlichkeitsbeteiligung" will letztlich ein gewisses Gegengewicht gegenüber der Verwaltung herstellen und gerade nicht den Verbänden hoheitliche Aufgaben übertragen.

Bei den anerkannten Verbänden handelt es sich auch nicht um Verwaltungshelfer, da sie durch ihre Mitwirkung an Verwaltungsverfahren nicht im Auftrag und nach Weisung einer Behörde tätig werden, sondern vielmehr ein eigenes, ihnen verliehenes Recht wahrnehmen.

Aus diesen Gründen kann gegen die Schutzstation Wattenmeer e.V. kein Informationsanspruch nach dem IFG S-H geltend gemacht werden.

Viele Grüße Dr. Antje Näckel

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft des Landes Schleswig Holstein Mercatorstraße 3, 24106 Kiel, Tel.: 0431-988-7051, Fax.: 0431-988-7027

Oster-
Marsch

Ostermarsch - Diese entzückenden Bilder wurden uns von Thomas Wachter zugesandt. Vielen Dank dafür.

TIER-INFO


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